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Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Um Kindern und Jugendlichen ihre Rechte wie etwa „das Recht auf Bildung, auf gewaltfreie Erziehung, – und auf Freizeit und Erholung“ zu sichern, wurde am 20. November 1989 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Die Konvention ist das erste Abkommen, das die internationale Anerkennung der Menschenrechte von Kindern festschreibt und in 54 Artikeln völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards zum Wohle von Kindern und Jugendlichen im Alter von 0 bis 18 Jahren festlegt.

Man kann diese Artikel in drei Gruppen von Kinderrechten einteilen: Schutzrechte, Förderrechte und Beteiligungsrechte. Sie werden auch die drei Ps genannt, vom Englischen abgeleitet: protection, provision und participation.

  • Schutzrechte vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und das Recht auf Leben (protection) - bspw. Art. 6, 8, 19, 32, 33, 34 etc.;
  • Förderrechte auf bestmögliche Gesundheit und soziale Sicherung, auf Bildung und Freizeit (provision) - bspw. Art. 24, 25, 26, 27, 28 etc.
  • Rechte, die die Subjektstellung des Kindes betonen, wie Mitwirkungs-, Anhörungs- und Beteiligungsrechte in allen Kinder betreffenden Angelegenheiten (participation) bspw. Art. 12, 13 etc.

Kindeswohl

Über allem steht der Grundsatz aus Artikel 3 der KRK, dass das Wohl des Kindes „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden [...], vorrangig zu berücksichtigen ist.“ In diesem Artikel ist das Grundprinzip der gesamten Konvention normiert - das Kind wird als Subjekt der Völkerrechtsordnung anerkannt. Mit Artikel 3 werden alle weiteren Artikel der Konvention konkretisiert.

Ratifizierung durch Deutschland

Zehn Jahre nach der Verabschiedung hat Deutschland die Konvention ratifiziert und sie ist am 5. April 1992 in Kraft getreten. Sie wurde inzwischen nahezu universell ratifiziert und ist deshalb das Menschenrechtsinstrument mit der höchsten Akzeptanz durch die internationale Staatengemeinschaft. Die festgehaltenen Grundsätze verpflichten Staaten, sich für die Schaffung von Rahmenbildungen zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen einzusetzen.

Die Zusatzprotokolle

Durch Lücken im Übereinkommen, die in der Vergangenheit wahrgenommen und später zu einer Ergänzung geführt haben, sind bis heute drei zusätzliche Fakultativprotokolle entstanden. Die ersten beiden (Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikt und Fakultativprotokoll zur Kinderkonvention betreffend den Verkauf von Kinder, die Kinderprostitution und Kinderpornographie sind am 25. Mai 2000 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet und ebenfalls von über 100 Vertragsstaaten ratifiziert worden. Das dritte und erst kürzlich entstandene Protokoll zur Individualbeschwerde wurde im November 2011 von der UN- Generalversammlung verabschiedet und von Deutschland als drittem Staat weltweit am 20. November 2012 ratifiziert.