Logo Netzwerk Kinderrechte

Art. 4 Verwirklichung

Als Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention hat sich Deutschland gemäß Artikel 4 UN-KRK verpflichtet, „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte (zu treffen)“. Hierzu gehört auch die Aufnahme der Kinderrechte in die deutsche Verfassung (Grundgesetz).

Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in seinen Abschließenden Beobachtungen vom 30.1.2004 zum Zweitbericht Deutschlands erklärt (Ziffer 9), „nach wie vor beunruhigt (zu sein), dass das Übereinkommen bislang noch nicht im Grundgesetz verankert ist, wie dies zum Zeitpunkt des ersten Berichts vorgesehen war“. Zugleich hat der Ausschuss der Bundesregierung empfohlen (Ziffer 10), „die Verankerung des Übereinkommens im Grundgesetz nochmals zu überdenken“.

Dieser Empfehlung ist die Bundesregierung bisher nicht nachgekommen. In ihrem Dritt- und Viertbericht (Ziffer 19) hat die Bundesregierung vielmehr erklärt: „Eine Verfassungsänderung ist (…) nicht notwendig.“

Kinder in der deutschen Verfassung nur Objekt der Eltern

Im deutschen Grundgesetz tauchen Kinder nicht als Rechtssubjekte, sondern lediglich als Regelungsgegenstand (Objekt der Eltern) auf. In Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bisher keinen bereichsübergreifenden Kindeswohlvorrang entsprechend Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK formuliert hat.

Verhältnis zwischen UN-Kinderrechtskonvention und deutscher Verfassung

Im Unterschied zu vielen anderen Staaten sind die von Deutschland ratifizierten völkerrechtlichen Verträge nicht automatisch Bestandteil der Verfassung. Dies gilt auch für die UN-KRK. Gemäß Artikel 25 Grundgesetz steht die Konvention im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Die Verfassung geht ihr also vor.

Kernelemente einer Grundgesetzergänzung

Entsprechend den Vorgaben der UN-KRK sollte die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz die folgenden Kernelemente umfassen:

  • Anerkennung des Kindes als Subjekt und Träger eigener Rechte
  • Recht des Kindes auf Entwicklung, Enfaltung und Bildung
  • Recht des Kindes auf Schutz vor Gewalt und anderen Gefährungen
  • Recht des Kindes auf Beteiligung an allen es betreffenden Maßnahmen
  • Vorrang des Kindeswohls bei allen Kinder betreffenden Entscheidungen
  • Die Verpflichtung des Staates, Chancengerechtigkeit und kindgerechte Lebensbedingungen für Kinder zu gewährleisten.

Dass Kinder als eigenständige Persönlichkeiten mit eigenen Rechten zu achten und in der Gesellschaft zu beteiligen sind, entspricht noch nicht durchgängig der allgemeinen öffentlichen Meinung. Dies würde sich aus Sicht der National Coalition durch eine Grundgesetzänderung ändern.

Wir fordern die Bundesregierung auf, konkrete Schritte zur Aufnahme der Kinderrechte in die deutsche Verfassung (Grundgesetz) zu unternehmen.

Position der National Coalition Deutschland

Aktionsbündnis Kinderrechte ins Grundgesetz! Sind Sie dafür? Hier können Sie unterschreiben.

Hamburger Appell, National Coalition Deutschland 2016

Hintergrundpapier zum Hamburger Appell, National Coalition Deutschland 2016

Berichterstattung an die Vereinten Nationen

Arbeitshilfe 09 Grundgesetz, Erstellung Ergänzender Bericht 2019/2020, National Coalition Deutschland 2018

List of Issues, Staatenberichtsverfahren 3./4. Bericht, National Coalition 2013