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Art. 19 Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

Berichterstattung an die Vereinten Nationen

Arbeitshilfe 02 Gewalt, Erstellung Ergänzender Bericht 2019/2020, National Coalition, 2018

Arbeitshilfe 18 Genitalverstümmelung, Erstellung Ergänzender Bericht 2019/2020, National Coalition Deutschland 2018

Arbeitshilfe 22 Rekrutierung und Waffenexporte, Erstellung Ergänzender Bericht 2019/2020, National Coalition Deutschland 2018

List of Issues, Staatenberichtsverfahren 3./4. Staatenbericht, National Coalition, 2013

Infografik Gewalt, National Coalition Deutschland, 2015