Art. 19 Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Berichterstattung an die Vereinten Nationen
Arbeitshilfe 02 Gewalt, Erstellung Ergänzender Bericht 2019/2020, National Coalition, 2018
Arbeitshilfe 18 Genitalverstümmelung, Erstellung Ergänzender Bericht 2019/2020, National Coalition Deutschland 2018
Arbeitshilfe 22 Rekrutierung und Waffenexporte, Erstellung Ergänzender Bericht 2019/2020, National Coalition Deutschland 2018
List of Issues, Staatenberichtsverfahren 3./4. Staatenbericht, National Coalition, 2013
BMFSFJ: Bericht der Bundesregierung. Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes 2016
BMFSJ: Bundeskinderschutzgesetz 2012
BMFSJ: Zwangsverheiratung in Deutschland 2011
BMJV: Verdacht auf sexuellen Missbrauch in einer Einrichtung- Was ist zu tun? 2014
Unabhängige Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs: Abschlussbericht 2011